Disziplinarordnung

für die Stadtschule Chur


Art. 1 Zweck

1 Die Disziplinarordnung dient zusammen mit der Hausordnung der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebes.

2 Sie regelt die Kompetenzen der Schulbehörden und der Lehrpersonen sowie das Verfahren bei Verstössen der Schülerinnen und Schüler gegen die Schuldisziplin.

Art. 2 Gültigkeit

Die Disziplinarordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Stadtschule Chur.

Art. 3 Schuldisziplin

1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich untereinander und gegenüber Erwachsenen rücksichtsvoll zu verhalten.

2 Sie haben die Weisungen von Lehrpersonen, Schulbehörden und Schulpersonal zu befolgen.

3 Sie haben die Schulzeiten pünktlich einzuhalten.

4 Sie haben adäquate und der jeweiligen Schulsituation angepasste Bekleidung zu tragen (normaler Schulunterricht, Turnen und Sport, Werken, Hauswirtschaft etc.).

5 Sie haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb stört.

Art. 4 Räume, Einrichtung, Geräte, Schulmaterial

Die Schülerinnen und Schüler haben zu den Anlagen, Einrichtungen, Geräten und dem Schulmaterial Sorge zu tragen.

Art. 5 IT-Infrastruktur, Mobiltelefone

1 Die IT-Infrastruktur der Stadtschule dient der Erfüllung schulischer Aufgaben. Die Manipulation von Computer-Hard- oder Software, der Download und die Verbreitung von gesetzeswidrigen Inhalten sind verboten. Die IT-Weisungen für Schülerinnen und Schüler der Stadtschule werden strikte eingehalten.

2 Der Einsatz von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten während des Unterrichts ist für den privaten Gebrauch verboten. Die Lehrpersonen sind berechtigt, das Abschalten der Geräte zu verlangen oder diese während des Unterrichts einzuziehen. Ebenso ist das Filmen und Fotografieren auf dem Schulareal untersagt.

3 Bei privater, missbräuchlicher Verwendung des Internets oder weiterer Informations- und Kommunikati-onsmedien (z.B. Social Media u.a.) gegen Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende der Stadtschu-le wird die Schuldirektion der Stadtschule sämtliche Massnahmen ergreifen, um oben genannte Ange-hörige zu schützen. Dies beinhaltet auch strafrechtliche Anzeigen bei der Polizei.

Art. 6 Genuss- und Suchtmittel

Konsum und Besitz von Alkohol, Raucherwaren (inkl. E-Zigaretten) und Suchtmitteln aller Art sind für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal und bei Schulveranstaltungen verboten.

Art. 7 Waffen, andere Gegenstände

1 Alle Arten von Waffen, Waffenimitationen und anderen gefährlichen Gegenständen (z.B. Laserpointer und ähnliches) sind auf dem Schulareal und bei Schulveranstaltungen verboten.

2 Schuldirektion und Schulleitung können dieses Verbot auf andere Gegenstände und Geräte ausdeh-nen, die den Schulbetrieb stören.

3 Die Lehrpersonen können solche Gegenstände und Geräte vorübergehend einziehen. Zur Klärung strafrechtlicher Relevanz können eingezogene Gegenstände der Polizei übergeben werden; die übri-gen sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.

Art. 8 Disziplinarstrafen durch die Stadtschule

1 Verstösse gegen die Disziplinarordnung werden je nach Schwere mit Verweis, Strafaufgaben zu Hause oder in der Schule, besonderer Arbeit oder mit einem zeitlich begrenzten Klassenausschluss bestraft. Ein Klassenausschluss bedeutet die Unterrichtung in einer anderen Klasse oder in einem anderen Schulhaus.

2 Strafaufgaben im Schulhaus und besondere Arbeit müssen unter Aufsicht geschehen. Sie sollen wenn möglich mit der Art des Disziplinarverstosses in Zusammenhang stehen.

3 Die höchste Dauer für Strafaufgaben im Schulhaus und für besondere Arbeit beträgt pro Verstoss 10 Halbtage. Der Vollzug kann auch während den Schulferien erfolgen.

Art. 9 Schulausschluss

Ein Schulausschluss richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Schulgesetzes (Art. 55).

Art. 10 Feststellung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

1 Art und Umstände des Disziplinarverstosses sind abzuklären. Die beteiligten Schülerinnen und Schüler sind anzuhören.

2 In Fällen, in denen besondere Arbeit oder ein Klassenausschluss verfügt wurde, die länger als zwei Halbtage dauern, sind die Erziehungsverantwortlichen vorgängig durch die Lehrperson oder die Schul-leitung zu informieren. Auf Verlangen ist ihnen der Entscheid schriftlich und begründet mitzuteilen.

Art. 11 Kompetenzen

1 Die Disziplinarstrafen werden durch die Lehrpersonen, die Schulleitung oder die Schuldirektion verfügt.

2 Die Lehrpersonen können einen mündlichen oder schriftlichen Verweis und Strafaufgaben erteilen, besondere Arbeit verfügen oder einen Klassenausschluss im eigenen Schulhaus bis zu zwei Halbtage pro Fall anordnen.

3 Die Schulleitungen können Beschäftigung im Schulhaus, besondere Arbeit oder einen Klassenaus-schluss bis zu 10 Halbtagen pro Fall verfügen.

4 Schulausschlüsse erfolgen aufgrund eines Entscheides der Schuldirektion und müssen die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 9 erfüllen.

Art. 12 Weiterzug

1 Entscheide der Schulleitung können innert 10 Tagen an die Schuldirektion weitergezogen werden.

2 Entscheide der Schuldirektion können innert 10 Tagen an die Bildungskommission weitergezogen wer-den.

3 Der Weiterzug von Entscheiden der Bildungskommission richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 12 Schlussbestimmung

Diese Disziplinarordnung tritt auf den 1. August 2015 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung vom

19. Januar 2007.

Beschlossen von der Geschäftsleitung der Stadtschule Chur am 24. August 2015