Reglement über Schulabsenzen

für die Primar- und Sekundarstufe der Stadtschule Chur

 

Art. 1 Grundsatz

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig und pünktlich zur Schule zu schicken. Der Schulunterricht darf nicht ohne zwingenden Grund versäumt werden.

2 Ein Anrecht auf Freitage besteht mit Ausnahme der Jokertage nicht. Ferienverlängerungen werden grundsätzlich nicht gewährt.

3 Ist der Schulbesuch nicht möglich, muss die zuständige Lehrperson benachrichtigt werden.

 

Art. 2 Entschuldigungsgründe

1 Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere Krankheit oder Unfall, Tod eines Familienangehörigen, bedeutsame religiöse Anlässe oder nicht aufschiebbare Arzttermine. Die zuständige Lehrperson ist in solchen Fällen zu informieren.

2 Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Schulkindes kann die Klassenlehrperson von den Erziehungs-berechtigten ein ärztliches Zeugnis einfordern.

 

Art. 3 Jokertage

1 Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind während maximal 4 Halbtagen pro Schuljahr aus dem Unter-richt nehmen. Für die Verlängerung der Schulferien und in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien können keine Jokertage bezogen werden.

2 Die Klassenlehrperson muss von den Erziehungsberechtigten spätestens 1 Woche im Voraus schriftlich über den Bezug der Jokertage benachrichtigt werden.

 

Art. 4 Zuständigkeiten für die Bewilligung von Urlaub, Eingabefristen

1 Urlaub kann bis zu gesamthaft 30 Halbtagen (15 Schultage) jährlich gewährt werden. Die Jokertage de-cken die ersten beiden Urlaubstage ab. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Urlaubstagen wird von der Schuldirektion wie folgt delegiert:

 

Urlaub

Bewilligung durch:

Eingabe bei Klassenlehr-person:

Erste 4 Halbtage (Jokertage)

            --

1 Woche (Information)

Weitere 6 Halbtage

Klassenlehrperson

2 Wochen (Gesuch)

Weitere 20 Halbtage

Schulleitung

4 Wochen (Gesuch)

 

 Art. 5 Benachrichtigung, Gesuche und Kontrolle

 1 Die Benachrichtigung der Klassenlehrpersonen erfolgt möglichst früh und schriftlich. Die Eingabefristen für Urlaubsgesuche sind in jedem Fall einzuhalten. Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.

2 Die Klassenlehrpersonen führen die Kontrolle über die Absenzen und leiten bei Bedarf die Gesuche mit ihrer Stellungnahme an die Schulleitung weiter.

3 Unmittelbar nach einer entschuldigten Absenz bzw. einem Urlaub hat die Schülerin bzw. der Schüler der Klassenlehrperson einen von den Erziehungsberechtigten unterschriebenen Eintrag im Absenzen-Büchlein vorzuweisen.

 

Art. 6 Längere Urlaube

Für die Erteilung von Urlaubsbewilligungen von mehr als 30 Halbtagen (15 Schultage) ist das Schulinspektorat zuständig. Gesuche mit schriftlicher Begründung sind mindestens 20 Tage im Voraus beim Schulinspektorat einzureichen.

 

Art. 7 Schnupperlehren

Urlaube für „Schnupperlehren“ fallen nicht unter die Bedingungen dieses Reglements. Sie werden im Rah-men der kantonalen Richtlinien von den Schulleitungen der Sekundarstufe erteilt.

 

Art. 8 Vorübergehende Dispensation von einzelnen Schulfächern

Ist aus gesundheitlichen Gründen (Arztzeugnis erforderlich) der Besuch eines Schulfaches vorübergehend nicht möglich, kann die Klassenlehrperson die Schülerin oder den Schüler vom Unterricht dispensieren. In Absprache mit den Erziehungsberechtigten wird die Betreuung während der üblichen Unterrichtszeit sichergestellt.

Art. 9 Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes

Für die Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes sind die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten verantwortlich.


Art. 10 Strafbestimmungen

Gemäss Art. 68 und Art. 96 des kantonalen Schulgesetzes können Eltern, welche ihr Kind ohne Entschuldigungsgrund nicht regelmässig zur Schule schicken oder ohne Urlaubsbewilligung aus der Schule nehmen, mit einer Busse bis Fr. 5’000.- bestraft werden. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, unerlaubte Absenzen der Schulleitung zu melden.


Art. 11 Schlussbestimmung

Gesetzliche Grundlagen

- Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden inkl. Verordnung, 21. März 2012 (BR 421.000, BR 421.010)

- Schulgesetz der Stadtschule Chur, 14. November 2013 (RB 711)

- Departementsverfügung GR „Weisungen über das Absenzenwesen und die Dispensation vom Unterricht“, 5. Juli 2013

 

Beschlossen von der Geschäftsleitung der Stadtschule Chur am 24. August 2015

Dieses Reglement ersetzt die Fassung vom 13.06.2001. Es tritt auf 1. Aug